Bitte berücksichtige folgende wichtige Hinweise im Zusammenhang mit unserem Haftungsausschluss:
Wir haben uns viel Mühe gegeben, um diesen umfassenden Leitfaden sorgfältig für dich zu erstellen. Außerdem bieten wir dir, wo immer es geht, direkte Links zu offiziellen Quellen, damit du selbst weiter recherchieren kannst.
Bitte beachte jedoch, dass wir keine Verantwortung für die Aktualität oder den Inhalt der Informationen übernehmen können, die wir nach bestem Wissen und Gewissen bereitgestellt haben.
Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine steuerliche, rechtliche oder finanzielle Beratung dar. Er kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch durch einen Steuerexperten nicht ersetzen. Coinfinity übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieses Beitrages oder für Handlungen, die auf Basis der Informationen in diesem Artikel unternommen werden.
Wir stehen dir gerne zur Seite, müssen uns als Unternehmen aber auf die Informationen, die du uns gibst, verlassen können. Die Verantwortung für deren Richtigkeit liegt bei dir, bitte prüfe sie daher genau.
Mit Einführung der ökosozialen Steuerreform im März 2022 hat die damalige Bundesregierung beschlossen, Bitcoin auch im Bereich der Kapitalertragsteuer (abgekürzt “KESt”) auf dieselbe Stufe wie traditionelles Kapitalvermögen zu setzen.
Ab dem 01.01.2024 sind österreichische Bitcoin Broker dazu verpflichtet, beim Verkauf von Kryptowährungen, die ab dem 01.03.2021 erworben wurden, Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dies gilt auch für deine Verkäufe von Bitcoin gegen Euro über Coinfinity, sofern du einen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hast. Um die Kapitalertragsteuer korrekt zu berechnen, benötigen wir Informationen zu Anschaffungszeitpunkten und -kosten, die dann von uns auf Plausibilität geprüft werden müssen. Den konkreten Gesetzestext dazu findest du hier.
Diese neue Entwicklung ist ein wichtiger Schritt für die weitere Verbreitung von Bitcoin. Allerdings bringt sie nicht nur Vorteile mit sich und kann besonders für diejenigen, die sich nicht regelmäßig mit Bitcoin beschäftigen, zu Fragen führen.
Als euer zuverlässiger Partner in Sachen Bitcoin, der sich für höchste Servicequalität einsetzt, wollen wir euch bei dieser komplexen Thematik so gut wir können aktiv unterstützen.
Um euch bestmöglich helfen zu können, benötigen wir jedoch einige Informationen von euch. Folgende Fragen schauen wir uns dafür gemeinsam an:
Bei der KESt handelt es sich um die sogenannte Kapitalertragsteuer. Sie fällt auf Einkünfte aus Kapitalvermögen an und die allermeisten von uns haben in ihrem Leben tatsächlich schon einmal KESt bezahlt.
Kapitalvermögen umfasst verschiedene Arten von Vermögenswerten, darunter Geld auf Giro- und Sparkonten sowie Investitionen in Aktien, ETFs, Fonds und neuerdings auch Kryptowährungen wie Bitcoin.Die Kapitalertragsteuer (KESt) fällt an, wenn du aus diesen Anlagen einen Gewinn erzielst. Das heißt, wenn du Zinsen auf dein Sparbuch oder Girokonto erhältst, oder wenn du Aktien und Bitcoin zu einem höheren Preis verkaufst, als du sie gekauft hast.Die KESt beträgt bei Giro- und Sparkonten 25% und bei anderen Anlageformen, wie Aktien und Bitcoin, 27,5%.Es ist entscheidend zu verstehen, dass die Kapitalertragsteuer (KESt) nur auf Gewinne anfällt. Zum Beispiel: Wenn du einen Bitcoin für 100.000€ kaufst und für 110.000€ verkaufst, bezieht sich die KESt nur auf den Gewinn von 10.000€. Davon sind 27,5% (2.750€) als Steuer zu zahlen. Die restlichen 7.250€ sind für dich "endbesteuert" und müssen nicht im Steuerausgleich angegeben werden.
Solltest du einen Bitcoin für 100.000€ gekauft haben und warum auch immer für 90.000€ wieder verkaufen, hast du keinen Gewinn gemacht. Daher ist hier auch keine KESt abzuliefern.
Genauso wie wir, führen auch österreichische Banken die KESt automatisch für dich ab. Deshalb fällt es vielen im Alltag gar nicht auf.
Aufgrund der durch den Gesetzgeber geschaffenen Vorgaben benötigen wir aber einige Informationen von dir. Mehr dazu erläutern wir gleich.
Für die KESt stellt sich grundsätzlich nicht die Frage, welche Staatsbürgerschaft du besitzt. Stattdessen ist entscheidend, wo du deinen steuerlichen Wohnsitz hast. Grundsätzlich gilt: Hast du deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, bist du unbeschränkt steuerpflichtig. Ein gemeldeter Hauptwohnsitz ist dafür nicht zwingend notwendig.
Das bedeutet, dass all deine Einkünfte, sowohl aus dem Inland als auch aus dem Ausland, in Österreich versteuert werden.
Wenn du nicht in Österreich steuerpflichtig bist, benötigen wir nur die Information über das Land deiner tatsächlichen Steuerpflicht, um den Bitcoin-Verkauf ohne weitere Rückfragen zu ermöglichen.
Falls du jedoch in Österreich steuerpflichtig bist, brauchen wir zunächst deine Steuernummer. Deine Steuernummer hat immer das Format XX/XXX/XXXX.
Solltest du nicht wissen, wie du an deine Steuernummer kommst, gibt es nach Rücksprache mit dem Finanzamt folgende drei Möglichkeiten:
Manche überlegen sich vielleicht, ihre Bitcoin bei nicht-österreichischen Anbietern zu verkaufen, in der Hoffnung, die Kapitalertragsteuer (KESt) zu umgehen. Doch auch wenn diese Anbieter die KESt nicht direkt abziehen, bleibt die Steuerpflicht in Österreich bestehen. Einfach ausgedrückt: Du musst den gleichen Betrag an das österreichische Finanzamt zahlen, bist aber bei diesem Prozess auf dich alleine gestellt.
Um solche komplizierten Situationen zu vermeiden, bieten wir dir unsere umfassende Unterstützung an. Du kannst bei Coinfinity selbstverständlich auch Bitcoin verkaufen, auch wenn du sie auf anderen Plattformen gekauft hast – und das ohne zusätzliche Kosten.
In diesem Fall hast du zwei Möglichkeiten.
Der Gesetzgeber unterscheidet im Rahmen der KESt zwischen einem sogenannten “Altbestand” und einem sogenannten “Neubestand”.
Als Altbestand definiert der Gesetzgeber alle Bitcoin, die vor dem 01.03.2021 erworben wurden. Diese sind von der KESt befreit, Gewinne verbleiben also in voller Höhe bei dir. Trotzdem benötigen wir aufgrund der rechtlichen Vorgaben Informationen zum Anschaffungszeitpunkt und zu den Anschaffunskosten, auch wenn es sich um Altbestand handelt.
Als Neubestand gelten alle Bitcoin, die ab dem 01.03.2021 erworben wurden. Diese sind voll KESt-pflichtig. Auch hier benötigen wir zur Abwicklung Informationen zum Anschaffungszeitpunkt und zu den Anschaffunskosten.
Der Gesetzgeber erlaubt es dir, frei zu entscheiden, welche Bitcoin du verkaufen möchtest. Du kannst also durchaus auch Bitcoin, die in den Neubestand fallen, vor Bitcoin, die in den Altbestand fallen, verkaufen. Siehe dazu auch den Text zur Kryptowährungsverordnung.
Da wir dich immer fragen, welche Bitcoin du verkaufen möchtest, bekommst du bei Coinfinity immer genau die Lösung, die von dir auch gewünscht ist.
Da Altbestände und Neubestände steuerlich unterschiedlich bewertet werden, können diese nicht im gleichen Schritt verkauft werden. Damit hier keine Verwirrung entstehen kann, werden wir dich zu Beginn des Verkaufsprozesses gezielt danach fragen.
Bitte trenne deine Bitcoin vorab klar voneinander und gib uns dann die jeweils gewünschten Werte bekannt.
Natürlich kannst du Bitcoin von allen gängigen Wallets bei uns verkaufen. Bitte beachte aber, dass pro Verkaufsschritt aus technischen Gründen immer nur Bitcoin aus einer Wallet verkauft werden können.
Wenn du Bitcoin aus verschiedenen Wallets verkaufen möchtest, kannst du dafür einfach für jedes Wallet einen eigenen Verkauf starten.
Zu deiner Sicherheit überprüfen wir deine mitgeteilten Anschaffungskosten im Vergleich mit den historischen Kursen im Hintergrund automatisch auf ihre Plausibilität.
Wenn die mitgeteilten Anschaffungskosten unrealistisch sind, du also zum Beispiel im Jahr 2023 Anschaffungskosten von 1.000€ für einen ganzen Bitcoin angibst, schlägt unsere Plausibilitätsüberprüfung fehl und du erhältst eine Fehlermeldung.
Kontrolliere in diesem Fall bitte deine Eingabe auf mögliche Fehler oder auch Tippfehler, damit deine KESt-Angaben auch korrekt erfasst werden können.
Für den Fall, dass es dir nicht mehr möglich ist anzugeben, wann beziehungsweise um welche Anschaffungskosten du deine Bitcoin nach dem 01.03.2021 gekauft hast, hat der Gesetzgeber ebenfalls eine Lösung geschaffen.
Gib hierfür im Verkaufsprozess nicht Altbestand oder Neubestand, sondern “Unbekannt” an. In diesem Fall ist ein Verkauf deiner Bitcoin dennoch möglich.
Der Gesetzgeber setzt in solchen Fällen automatisch 50% des Verkaufserlöses als fiktive Anschaffungskosten an. Der Restbetrag unterliegt der Kapitalertragsteuer (KESt). Wenn du beispielsweise Bitcoin im Wert von 100.000€ unter "Unbekannt" verkaufst, werden 50.000€ als fiktive Anschaffungskosten angerechnet. Die verbleibenden 50.000€ sind dein fiktiver Gewinn, der mit 27,5% KESt zu versteuern ist, was einer Steuer von 13.750€ entspricht.
Wichtig: Im Gegensatz zu Altbestand und Neubestand gilt die Versteuerung unter "Unbekannt" rechtlich nicht als endbesteuert. Du musst diesen Verkauf in deiner Einkommensteuererklärung also angeben. Damit sollte diese Option nur als letzter Weg in Betracht gezogen werden.
Du musst uns den Anschaffungszeitraum und die durchschnittlichen Anschaffungskosten bekannt geben. Zur Wiederholung: Die KESt fällt nur für "Neubestand" an. Bei allen Bitcoin, die vor dem 01.03.2021 erworben wurden, ist dies nicht relevant. Wähle dafür bei diesen Bitcoin zu Beginn des Verkaufsprozesses einfach die Option “Altbestand”. Wir sind zwar verpflichtet, das Ankaufsdatum und die Anschaffungskosten abzufragen, sie bleiben aber dennoch KESt-befreit.
Bei mehreren Erwerben in zeitlicher Reihenfolge und Verwahrung auf derselben Bitcoin-Adresse bzw. Wallet schreibt der Gesetzgeber die Verwendung der Methode des gleitenden Durchschnittspreises ("GLD") vor, siehe dazu § 2 der Kryptowährungsverordnung. Hier findest du die Definition des GLD auf Wikipedia.
Es handelt sich dabei um eine Berechnungsmethode, die den Durchschnittspreis deiner Bitcoin bestimmt, unter Berücksichtigung von Käufen und Verkäufen über einen bestimmten Zeitraum. Der GLD ist nur für Neubestand relevant.
Die durchschnittlichen Anschaffungskosten ergeben sich aus dieser Formel:
Durchschnittliche Anschaffungskosten = Anzahl der zu verkaufenden BTC x GLD
Um den GLD korrekt berechnen zu können, musst du die Historie deiner Bitcoin-Adresse bzw. Wallet betrachten, unter Berücksichtigung sämtlicher Käufe und Verkäufe des Neubestands. Ein etwaiger Altbestand wird dabei nicht berücksichtigt, sondern sollte getrennt davon betrachtet werden.
Der GLD wird dabei bei jedem Kauf neu berechnet. Dazu gilt diese Formel:
GLDneu = ( GLDalt x Bestandalt + Kaufmenge x Einkaufskurs ) / Bestand
Beachte, dass der GLD bei einem Verkauf gleichbleibt und sich nicht ändert. Bei einem Verkauf ändert sich lediglich der Gesamtbestand der Bitcoin.
Hier findest du ein fiktives Beispiel zur Veranschaulichung. In diesem Beispiel wurden Bitcoin im Zeitraum zwischen 10.01.2023 und 30.08.2023 mehrmals gekauft und verkauft. Es handelt sich also um Neubestand.
Der GLD wird dabei nach jedem Einkauf neu berechnet, bei einem Verkauf bleibt der GLD gleich, es ändert sich nur die Bestandsmenge.
Wenn wir in diesem fiktiven Beispiel am 31.08.2023 den Betrag von 0,5 BTC verkaufen wollen, dann gehen wir dazu wie folgt vor:
Durchschnittliche Anschaffungskosten = 0,5 BTC x 25.172 EUR = 12.586 EUR
Die durchschnittlichen Anschaffungskosten für den Verkauf von 0,5 BTC betragen in diesem Beispiel also 12.586 EUR.
Für einen Verkauf in unserem Beispiel wählen wir im ersten Schritt "Neubestand" aus:
Im zweiten Schritt geben wir die Menge der zu verkaufenden Bitcoin (0,5) an:
Im dritten Schritt geben wir den Betrachtungszeitraum der Wallet an, also vom 10.01.2023 bis zum 30.08.2023:
Im vierten Schritt geben wir als Anschaffungskosten den zuvor berechneten Wert von 12.586 EUR an:
Wenn du Bitcoin aus reinem Altbestand verkaufen möchtest, wird dafür keine Kapitalerstragsteuer fällig. Trotzdem musst du im Verkaufsprozess den Anschaffungszeitraum und die Anschaffungskosten bekannt geben.
Anders als beim Neubestand musst du für die Anschaffungskosten aber nicht den gleitenden Durchschnittspreis verwenden, sondern kannst den tatsächlichen Einkaufspreis der Bitcoin angeben.
Ja, Gebühren (wie z.B. die von Coinfinity verrechnete Servicegebühr) können als Anschaffungsnebenkosten zu den Anschaffungskosten hinzugerechnet werden.