Am 23.05.2014 wurden von Niko Alm zwei parlamentarische Anfragen mit dem Titel „Rechtliche Klarstellung zu Bitcoin und weiteren virtuellen Währungen“ eingebracht, gerichtet an den Finanz- und Wirtschaftsminister.
Nachdem das Wirtschaftsministerium Antworten dazu veröffentlicht hat, gibt es nun auch eine Stellungnahme des Finanzministers. Diese Beantwortung ist umfangreicher, lässt aber noch immer einige Fragen offen. Schon die Einleitung zeigt, dass es in Zukunft noch einige abweichende Erkenntnisse geben könnte:
Einleitend wird angemerkt, dass die umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoins derzeit ein im Mehrwertsteuerausschuss der Europäischen Union anhängiges Thema ist. Da das in Form von Leitlinien gefundene Ergebnis noch nicht vorliegt, könnte die hier dargelegte diesbezügliche Rechtsansicht von den kollektiven Resultaten aller Mitgliedstaaten abweichen.
Kein Finanzinstrument, möglicherweise aber konzessionspflichtig
Der Finanzminister sieht Bitcoins nicht als Finanzinstrumente und teilt damit die momentane Ansicht der Finanzmarktaufsicht. Damit vertritt er eine andere Ansicht als der Wirtschaftsminister, der sich der deutschen Finanzaufsicht anschließt und Bitcoin eher als Finanzinstrument einordnet.
Obwohl er Bitcoin also nicht als Finanzinstrument betrachtet, schließt der Finanzminister eine Konzessionspflicht für gewisse Geschäftsmodelle nicht aus:
[…] hält es das Bundesministerium für Finanzen für nicht ausgeschlossen, dass es Geschäftsmodelle geben kann, die eine Konzessionspflicht auslösen.
Umsatzsteuer auf Handel von Bitcoins
Ob ein Verkauf von Bitcoins eine Umsatzbesteuerung nach sich zieht, wird teilweise beantwortet:
Da Bitcoins kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen, kann der entgeltliche Handel damitsteuerbar und steuerpflichtig sein.
Eine Umsatzsteuerbefreiung kann laut Finanzminister momentan nicht angewendet werden, da es sich bei Bitcoins nicht um eine Forderung auf gesetzliche Zahlungsmittel handelt.
Privater Verkauf von Bitcoins nach 1 Jahr steuerfrei
Wer Bitcoins als „Wirtschaftsgüter des Privatvermögens“ länger als ein Jahr hält und danach privat verkauft, muss auf den erzielten Gewinn keine „Spekulationssteuer“ zahlen:
[…] liegt im Falle des Verkaufs von Bitcoins ein Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG 1988 vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
„Zinstragende Veranlagungen“ von Bitcoins werden wie üblich als Kapitaleinkommen besteuert.
Bitcoin-Mining ist gewerbliche Tätigkeit und unterliegt der Umsatzsteuer
Anders als der Wirtschaftsminister sieht der Finanzminister das Bitcoin-Mining als eine gewerbliche Tätigkeit an:
Werden Bitcoins geschaffen (Mining), liegt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor, die entsprechende steuerliche Konsequenzen nach sich zieht. Die Schaffung der Bitcoins wird dabei nicht anders zu behandeln sein als die Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter.
Ob die Gewerbeordnung für das Betreiben eines Miningpools, den Handel von Bitcoin oder den Betrieb eines Exchanges zur Anwendung kommt wird vom Finanzminister nicht beantwortet:
Diese Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Laut Finanzminister kann das Bitcoin-Mining auch eine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellen:
Da im Rahmen des Minings der Bitcoin-Schürfer eine Leistung erbringt (Überprüfung der offen gelegten Transaktionen), um eine Gegenleistung zu erhalten (Bitcoins oder einen Bruchteil davon), können steuerbare Leistungen vorliegen, wenn der Leistungsempfänger bestimmbar ist. Mangels anwendbarer Befreiungsvorschrift unterliegen diese Leistungen der Umsatzsteuer. Schließen sich mehrere Schürfer zu einem Mining-Pool zusammen, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Steuerbarkeit – bei Bestimmbarkeit des Leistungsempfängers – und Steuerpflicht dieser Leistungen. Der Zusammenschluss kann als Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert werden.
Umsatzsteuer beim Betrieb von Bitcoin-Automaten
Wer einen Bitcoin-Automaten unternehmerisch betreibt, muss auf diese Leistungen Umsatzsteuer einheben, das gleiche gilt für den Betrieb eines Exchanges:Die Leistungen, die im Betrieb eines Automaten bestehen, der gesetzliche Zahlungsmittel in virtuelle Währungen tauscht, die keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind, stellen steuerbare und steuerpflichtige Leistungen dar […] wenn der Umtauschende Unternehmer ist, der diesen Umsatz im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Werden die gegenständlichen Leistungen durch eine Börse erbracht, gelten die obigen Ausführungen sinngemäß.
Bitcoins im Betriebsvermögen
Bitcoins, die im Betriebsvermögen gehalten werden, müssen als Anlage- oder Umlaufvermögen eingestuft werden und können Abwertungen oder Zuschreibungen auslösen:
Werden Bitcoins im Betriebsvermögen gehalten [… ] ist eine Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen zu treffen. Die dokumentierte Absicht, die Gegenstände langfristig zu behalten, wird für die Zuordnung zum Anlagevermögen ausschlaggebend sein. Ansonsten liegt Umlaufvermögen vor. Somit können sich u.U. aus den jährlich vorzunehmenden Bewertungen steuerlich wirksame Abwertungen aber auch Zuschreibungen ergeben. Bei einem Unternehmer, der die Bitcoins an der „Börse“ kauft und dort auch wieder in Euro umtauscht, können Kursgewinne bzw. -verluste entstehen, die im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind.
Mehr Fragen als Antworten?
Alles in allem werfen die gesammelten Antworten der beiden Minister viele neue Fragen auf, auch deswegen weil sie sich in manchen Punkten schlicht widersprechen.