Matthias Steger ist seit 2009 als Steuerberater tätig, davor war er 10 Jahre Betriebsprüfer der Steuerverwaltung mit Schwerpunkt IT. Zudem agiert er als Vizepräsident des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg e.V., Finanzvorstand des Bitcoin Bundesverbands; Experte für Steuern beim Bundesblock, Mitglied des Blockchain Round Table im Bundestag und Steuerexperte für BTC-Echo, BlockPit etc.
"Krypto & Steuern sind seit 2017 unser Kerngeschäft, seit 2018 als Dozent der Steuerberaterbände, der Bundessteuerberaterkammer und Begründer der Krypto-Steuerakadamie.com, Krypto-Steuerkonferenz.de und der Krypto Steuer Spezial KI - TaxTobi.AI - der ersten und einzigen hybriden KI für Steuern auf dem Markt."
Sämtliche Stellungnahmen an das BMF von Verbänden und Kammern wurden zudem ganz oder zum Teil von Matthias Steger verfasst.
bitcoin-steuerberater.de
steger-consulting.de
Bitcoin privat zu halten, macht Sinn, wenn man langfristig halten/investieren will und Vermögen steuerfrei aufbauen möchte.
Bitcoin als Unternehmen zu halten, kann durch Bildung “stiller Reserven” steuerlich sehr interessant sein. Für Einnahmen - Überschussrechner könnten Bitcoin auch sofort abziehbare Betriebsausgaben sein (sieht das Finanzamt zwar anders, ist aber ggf. vor Gericht durchsetzbar).
Besonders spannend ist die Kombination: Privat Bitcoin länger als 1 Jahr halten, dann zu hohem Kurs an Unternehmen verkaufen/ einlegen - bei Kursverlust wieder an sich selbst zurückverkaufen und so Steuern zu sparen, ohne dass man 1 Token verliert.
GmbH oder AG, weil KYC für UG weltweit nicht ganz einfach ist. Steuerlich macht es jedoch keinen Unterschied, welche Rechtsform eine Kapitalgesellschaft hat. Bei Personengesellschaften, zum Beispiel einer GbR, kann man auch vermögensverwaltend tätig sein, das bietet spannende Gestaltungen.
Ich warne davor eine “vermögensverwaltende Immobilien GmbH” zur Investition in Krypto zu nutzen, da man hier die Gewerbesteuerfreiheit riskiert.
Laut Rechtsprechung kommt es auf die Verwendungsabsicht an, also eine innere Tatsache. Grundsätzlich sind Bitcoin immer Umlaufvermögen, außer das Unternehmen entscheidet sich zum Beispiel per Gesellschafterbeschluss, diese dauerhaft zur Stärkung des Betriebsvermögens zu verwenden.
Verluste aus Bitcoin Geschäften mindern den Gewinn und sparen Steuern. Buchgewinne sind steuerlich irrelevant, jedoch mindern Buchverluste bei Unternehmen die steuerlichen Bemessungsgrundlagen, wenn die Kursminderung vom Bilanzstichtag bis zur Aufstellung der Bilanz anhält.
Kapitalgesellschaften erzielen stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb und werden realisierte Kursgewinnen ganz normal wie alle anderen Gewinne besteuert. Personengesellschaften, die gewerbliche Einkünfte erzielen müssen solche Gewinne auch als gewerbliche Einkünfte versteuern. Haltefristen spielen in beiden Fällen keine Rolle.
Eine Ausnahme bei Personengesellschaften gilt dann, wenn diese zum Beispiel als vermögensverwaltend anzusehen sind und man somit die Spekulationsfrist wie auch Freigrenzen nutzen kann (z.B. eine GbR bei der mehrere gemeinsam Bitcoin kaufen, halten und nach Ablauf der Spekulationsfrist verkaufen).
Für Privatanleger gelten bei Bitcoin Sparplänen folgende Besonderheiten:
a) Normalfall ist Anwendung des FiFo Verfahrens, daher beginnt für jeden Kauf eine neue Spekulationsfrist von einem Jahr.
b) Das BMF Schreiben lässt auch ein average cost verfahren zu, so dass man die Spekulationsfrist nach dem FiFo Verfahren ermitteln könnte und die Anschaffungskosten nach dem Durchschnittsanschaffungskosten aller gekauften Bitcoin. Dies kann Vorteile haben, wenn man zum Beispiel bei “All Time High” eine größere Menge gekauft hat und erst danach einen Sparplan angelegt hat. Dieses Verfahren wird in der Praxis jedoch selten genutzt, da es auch ziemlich komplex in der Umsetzung (Exceltabelle) ist.
Der erste typische Fehler ist die fehlende Dokumentation. Nur wenige Unternehmen beschäftigen sich mit Wahlrechten bei der Bewertung von Bitcoin und der Frage, ob diese bilanziell mit Fremdwährungen gleichzusetzen sind, so dass in der Handelsbilanz § 256a HGB den Ansatz mit dem Kurswert vorschreibt.
In der Steuer- und Handelsbilanz gelten unabhängig von der vorgenannten Frage folgende Bewertungswahlrechte / - methoden:
Sämtliche Unterlagen zur Eröffnung eines Wallets, Kauf oder Verkauf sollte man wie ganz normale Geschäftsunterlagen aufbewahren und sichern. Mindestens zum Bilanzstichtag, besser aber monatlich sollte man Screenshots aller Bestände ziehen und Transaktionshistorien als CSV Datei herunterladen.
Ich verweise dazu gerne auf unser Video auf YouTube, wo wir insbesondere auf Bußgelder als Folge des Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten (bis zu 5.000 € pro Verstoß) eingehen.
Man muss immer unterscheiden, ob man ein Inhaber- oder Familiengeführtes Unternehmen hat oder ein Unternehmen als “Fremd”-Geschäftsführer leitet, also nicht Allein- oder Mehrheitsgesellschafter ist. Familiengeführte Unternehmen können per einfachem Beschluss den kurz-/ langfristigen Kauf von Bitcoin beschließen.
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